Die fristlose Kündigung

Außerordentliche oder fristlose Kündigung

Die Wendung "außerordentliche Kündigung" ist nicht bedeutungsgleich mit "fristloser Kündigung". Zweifellos ist jede fristlose Kündigung auch eine außerordentliche, doch nicht jede außerordentliche Kündigung ist auch eine fristlose. Das lässt sich gut durch ein anschauliches Exempel darstellen.

Eine außerordentliche Kündigung erfolgt beispielsweise bei einer Betriebsstilllegung, von der Mitarbeiter betroffen sind, die wegen tarifvertraglicher Bestimmungen normalerweise unkündbar sind, obligatorisch. Diesen wird unter Gewährung einer Auslauffrist, betriebsbedingt, außerordentlich gekündigt, obwohl sie keinen Pflichtverstoß begangen haben. Daher erfolgt die außerordentliche Kündigung nicht fristlos, sondern mit einer Frist.


Fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund

Gültig sind fristlose Kündigungen, wie alle anderen, nur in Schriftform und mit Unterschrift. Im Moment geht es jedoch nicht allgemein um die außerordentliche Kündigung, sondern speziell um die fristlose. Völlig egal ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die fristlose Kündigung veranlassten, bedarf es eines wichtigen Grundes.

Welche sind nun solche "wichtigen Gründe", dass sie eine fristlose Kündigung rechtfertigen? Das zugehörige Gesetz besagt dazu, stark vereinfacht, eine Fortsetzung der Zusammenarbeit muss für den Kündigenden unzumutbar sein. Was nun genau als unzumutbar gilt, ist nur durch Arbeitsgerichte festzustellen.

In der arbeitsrechtlichen Praxis zeigte sich, dass die private Nutzung des Internets, nachdem dieses abgemahnt wurde, sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz, das Vortäuschen einer Erkrankung oder Straftaten gegen Arbeitgeber oder Kollegen als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung gelten.

Ein wichtiger Grund liegt zweifelsfrei nur dann vor, wenn es kein milderes Mittel gibt, um das vertragswidrige Verhalten zu beantworten. Zudem darf zwischen dem Ereignis und der fristlosen Kündigung maximal eine Frist von zwei Wochen verstreichen.

Indes muss in der Kündigung kein Kündigungsgrund mitgeteilt sein, doch hat der Gekündigte Anspruch darauf, dass ihm dieser schriftlich mitgeteilt wird. Wenn es einen Betriebsrat gibt, ist dieser anzuhören, jedoch ist dessen Zustimmung nicht erforderlich.

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