Urlaub
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Der Erholungsurlaub
Die Urlaubszeit wird oft als die schönste Zeit des Jahres dargestellt und wer mag dem schon widersprechen, schließlich ist man in dieser Zeit von seinen Arbeitspflichten entbunden, erhält seine Bezüge weiter sowie bekommt in den meisten Betrieben zuzüglich zum Urlaubsentgelt ein zusätzliches Urlaubsgeld. Dessen ungeachtet befeuern sich an der Thematik Erholungsurlaub von jeher arbeitsrechtliche Konfliktfelder. Zuweilen sind es bloß durch Fehlinterpretationen ausgelöste Missverständnisse, häufig geht es aber um knallharte Interessenkonflikte zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Um unerfreuliche Konflikte auszuschließen, ist eine genaue Kenntnis der arbeitsrechtlichen Bedingungen Voraussetzung. Eigentlich ist ein Blick in den Tarif- oder Arbeitsvertrag ausreichend, um den Urlaubsanspruch herauszufinden. Vorausgesetzt, dass dort nichts zu finden ist, gilt für ausnahmslos jeden Mitarbeiter in Deutschland der gesetzliche Mindesturlaub von insgesamt vier Wochen, egal ob Vollzeit- oder Minijob, ob Sechs- oder Zweitagewoche.
Von der Beantragung bis zum Urlaubsantritt
Erst einmal muss der Urlaub vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber formell beantragt werden – wenn möglich zeitnah, am besten zum Beginn des neuen Kalenderjahres und bis spätesten 14 Tage vor dem gewünschten Urlaubstermin. Dieses kann entweder verbal oder schriftlich erfolgen, jedoch hat jede Option Vor- und Nachteile.
Danach liegt es am Arbeitgeber den Urlaubsantrag anzunehmen, um dem Arbeitnehmer diesen somit zu bewilligen. Die Bewilligung des Urlaubs sollte eigentlich zeitnah geschehen, damit der Arbeitnehmer diesen planen kann, trotzdem wird dafür durch den Gesetzgeber keine Frist gesetzt.
Vermutet der Arbeitnehmer eine Ablehnung seines Antrags, nichts anderes ist es, wenn die Genehmigung nicht erteilt wird, bleibt dem Antragsteller nur noch eine Klage beim Arbeitsgericht, damit seinen Urlaubswünschen entsprochen wird. Von einer sogenannten Selbstbeurlaubung ist ernsthaft abzuraten, denn diese führt möglicherweise ohne Umweg zu einer wirksamen fristlosen Kündigung.
Zur Kalkulation des Urlaubsentgeltes kommt es darauf an, wie viel Geld der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt durchschnittlich regulär verdiente. Das Urlaubsentgelt muss vor dem Antritt des Urlaubs ausgezahlt werden.
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