Die Kündigung aus arbeitsrechtlicher Perspektive

Vergleich der ordentlichen mit der außerordentlichen Kündigung

Erklärt man seinen Willen ein Vertragsverhältnis einseitig zu beenden, handelt es sich um eine Kündigung. Eine Kündigung erfordert selbstverständlich die Schriftform und muss unterschrieben sein, sonst ist diese unwirksam. Jede der Vertragsparteien verfügt über das Recht zu kündigen, entweder ordentlich, unter Einhaltung vereinbarter oder gesetzlicher Fristen, oder außerordentlich. 

Durch eine außerordentliche Kündigung wird das Arbeitsverhältnis ohne die hierzu vorgesehene Kündigungsfrist gekündigt, es muss allerdings ein triftiger Grund vorliegen. Der Grund ist in den meisten Fällen vertragswidriges Verhalten, wegen dem eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist, beispielsweise nichtgezahlte, erhebliche Lohnrückstände, Diebstahl oder schwere Beleidigung. 


Die verschiedenen Kündigungsarten und der Kündigungsschutz

Erfolgt eine Kündigung durch den Arbeitnehmer bedarf es zwar der Schriftform, aber keiner Begründung. Doch zweifellos muss er die im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegte Kündigungsfrist einhalten, oder die gesetzliche, von vier Wochen bis zum 15. oder den letzten Tag des Monats. Doch erfolgt die Kündigung wiederum während der Probezeit, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. 

Möchte jedoch der Arbeitgeber kündigen, sind die Anforderungen eindeutig umfangreicher. Reichlich oft fallen Arbeitsverhältnisse unter das Kündigungsschutzgesetz, in welchem zwischen betriebsbedingten, personenbedingten und verhaltensbedingten Kündigungen unterschieden wird. Vorausgesetzt, es gibt einen Betriebs- oder Personalrat, muss er angehört werden und in besonderen Fällen braucht der Arbeitgeber auch dessen Zustimmung. 

Einzelne spezielle Personengruppen, arbeitsunfähig geschriebene Arbeitnehmer gehören nicht dazu, genießen einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz. Daran partizipieren Mitglieder des Betriebsrates, Auszubildende, Schwangere, Arbeitnehmer in der Elternzeit, Wehrdienstleistende, Behinderte sowie langjährige tariflich unkündbare Arbeitnehmer. 

Um rechtzeitig gegen eine Kündigung vorzugehen, bleiben Betroffenen exakt drei Wochen. Verpasst er diese Frist jedoch, ist eine Kündigungsschutzklage nur in seltenen Ausnahmefällen möglich. 

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