Der Aufhebungsvertrag

Wann ist ein Aufhebungsvertrag sinnvoll?

Aufhebungsverträge sind ein Mittel zur Beendigung eines Vertrags und können durch die Vertragsparteien frei verfasst werden, jedoch wird grundsätzlich die Schriftform verlangt. Dieser weite Gestaltungsspielraum wird durch die Parteien auch beansprucht, um Abfindungen und Wettbewerbsverbote zuzusichern. Das häufigste Motiv von Arbeitgebern einen Aufhebungsvertrag anzubieten, ist, dadurch den bestehenden Kündigungsschutz des Arbeitnehmers auszuschalten.

Um ein Arbeitsverhältnis im Einvernehmen aufzulösen, bieten sich deshalb, je nach den Umständen, ein Aufhebungs- oder ein Auflösungsvertrag an. Dementsprechend setzt das voraus, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber einerseits und für den Arbeitnehmer andererseits in Frage kommt. Da Aufhebungsverträge insbesondere für die Arbeitnehmer mit erkennbaren Nachteilen einher einhergehen, sollten sie diese nicht einfach unterschreiben.


Nach- und Vorteile eines Aufhebungsvertrages für die beiden Vertragsparteien

Die Vorteile für den Arbeitgeber überwiegen deutlich: Das Arbeitsverhältnis kann ohne wirksamen Kündigungsgrund beendet werden, die Vorteile für den Arbeitgeber überwiegen deutlich, eine teure Kündigungsschutzklage wird vermieden und die Kündigungsfrist muss nicht eingehalten werden.

Der arbeitnehmerseitige Nutzen fällt dagegen kleiner aus: Diese können die Kündigungsfrist abkürzen, ein überdurchschnittliches qualifiziertes Arbeitszeugnis aushandeln, eventuell einer wirksamen Kündigung zuvorkommen und mit sehr guten Aussichten eine Abfindungszahlung verlangen.

Die eventuellen Beeinträchtigungen halten sich für Arbeitgeber in kalkulierbaren Grenzen: Die Abfindungszahlung in erheblicher Höhe ist bei den meisten Aufhebungsverträgen sowieso kaum zu vermeiden, dazu kommt hin und wieder eine zusätzliche Entschädigungsleistung für die Dauer eines vereinbarten Wettbewerbsverbots.

Die Beeinträchtigungen für die Arbeitnehmerseite sind womöglich beträchtlich: Eventuell entfällt der bestehende Kündigungsschutz, unterliegt der Anspruch auf das Arbeitslosengeld, bei ungünstig gestalteten Aufhebungsverträgen, einer Sperrzeit von bis zu 12 Wochen, endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist oder ruht für den betreffenden Zeitraum der Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Wir von der Hamburger Kanzlei Kronbichler sind seit über 40 Jahren erfolgreich im Arbeitsrecht tätig und vertreten gerichtlich und außergerichtlich ausschließlich Arbeitnehmer. Hier erhalten Sie einen Beratungstermin: 040 600553395


Das könnte Sie auch interessieren:

Kanzlei Kronbichler, Ihre Fachanwälte für Arbeitsrecht

Unseren Mandanten helfen wir als lang erfahrene Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht bei arbeitsrechtlichen Probleme, sei es bei einer Kündigung, Abmahnung, einem schlechten Zeugnis, Fragen zum Arbeitsverhältnis, eines Teilzeitantrags, auch in der Elternzeit oder bei jedem anderen Problem im Arbeitsverhältnis.

Arbeitsrecht Hotline: 040-600553390

Unser Partner im Arbeitsrecht

Unsere Standorte

Sie finden unsere Kanzlei für Arbeitsrecht auch an weiteren Standorten in ganz Deutschland. Hier erhalten Arbeitnehmer eine persönliche kompetente Beratung und Soforthilfe im Arbeitsrecht durch erfahrene Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht.