Abfindung
Abfindung erzwingen und aushandeln
Kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung
Ein gesetzlicher Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung liegt grundsätzlich nicht vor, da das Arbeitsrecht und die Arbeitsgerichte auf den Anspruch auf Weiterbeschäftigung abzielen. Diesen Weiterbeschäftigungsanspruch versucht der Arbeitgeber von dem auf Weiterbeschäftigung klagenden Beschäftigten zu "erwerben". Wegen möglicher Kosten geschieht das am besten bereits zur Güteverhandlung, bevor das Arbeitsgericht sich zu einer Urteilsfindung trifft.
Die Ansichten, ab welcher Höhe eine Abfindung angemessen sei, gehen weit auseinander. Oftmals begegnet man dem Ansatz, dem Arbeitnehmer pro Beschäftigungsjahr einen halben Monatslohn zuzugestehen. Praktisch geben die Arbeitnehmer ihre Ansprüche auf Weiterbeschäftigung mit dieser Faustformel aber für zu wenig her. Gewöhnlich ist es für Arbeitnehmer sinnvoller, die Ansprüche durch eine präzise persönliche Untersuchung festzustellen, wobei dem Wirksamkeitsgrad einer möglichen Kündigung die entscheidende Rolle zukommt.
Die Höhe der Abfindung
Schließlich wird die Abfindungshöhe nicht mittels einer Formel bestimmt, sondern durch das Ergebnis der Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Arbeitgeberseite ist dabei aus vielen Gründen im Vorteil, weshalb die Arbeitnehmer gut daran tun, Hilfe von außen zu nutzen.
Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann, die mögliche Abfindungshöhe recht genau abschätzen und verfügt dank seiner Fachkenntnisse und Berufserfahrungen über eine weitaus bessere Position bei den Verhandlungen.
In ganz bestimmten Fällen kann aber doch ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung vorliegen. Ein in der Angelegenheit eingeschalteter Anwalt zieht eine solche Möglichkeit gewiss regelmäßig in Erwägung Gleicherweise ist ein gewohnheitsrechtlicher Anspruch möglich, wenn beispielsweise alle per Kündigung ausgeschiedenen Beschäftigten eine Abfindung erhielten.
Vornehmlich dann, wenn Mitarbeiter einen besonderen Kündigungsschutz genießen, sehr lange oder an exponierter Stelle im Betrieb tätig waren, ist es möglich eine überdurchschnittliche Abfindung zu erzielen. Im Grundsatz gilt: Je niedriger der Wirkungsgrad einer Kündigung und je stärker der Kündigungsschutz, desto höher die Abfindung – adäquates Verhandlungsgeschick vorausgesetzt.
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