
Die Kündigung des Arbeitsvertrags
Kündigung – was ist das?

Eine Kündigung ist im Arbeitsrecht eine einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers, um ein bestehendes Arbeitsverhältnis zu beendigen. Ob eine Kündigung rechtsgültig ist, hängt unbedingt von deren Wirksamkeit ab, welche indes an zahlreiche Bedingungen geknüpft ist, darum müssen wichtige formelle Vorschriften eingehalten und zwingende Voraussetzungen erfüllt werden.
Es gibt viele Möglichkeiten die Kündigungen zur besseren Übersicht zu unterteilen. Es ist zwischen den verschiedenen Kündigungsarten, wie betriebsbedingte, verhaltensbedingte, personenbedingte und krankheitsbedingte Kündigung, zwischen einer ordentlichen und außerordentlichen Kündigung sowie zwischen einer Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer und der Fremdkündigung durch den Arbeitgeber zu differenzieren. Zusätzlich lässt sich zwischen Druck-, Änderungs- und Verdachtskündigungen unterscheiden.
Was ist bei einer Kündigung zu beachten?
Die fundamentalste Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Kündigung ist die Schriftform, denn fehlt diese, ist die Kündigung ohne Frage ungültig. Es gibt indessen Ausnahmen, wenn ein Arbeitnehmer zum Beispiel telefonisch kündigt und anschließend tatsächlich nicht zur Arbeit erscheint, kann er damit die Wirksamkeit der Kündigung herbeiführen.
Gleichfalls gewichtige Aspekte einer Kündigung sind die Kündigungsfrist und der Kündigungsschutz. Das Kündigungsschutzgesetz beschützt eine große Anzahl von Mitarbeitern vor einer ordentlichen Kündigung, da laut diesem nur bestimmte Kündigungsgründe zulässig sind. Leider greift dieser Kündigungsschutz lediglich in Betrieben mit über zehn Beschäftigten und gilt nur für mehr als sechs Monate beschäftigte Arbeitnehmer.
Für bestimmte Personengruppen gilt noch darüber hinaus ein besonderer Kündigungsschutz – so muss bei einer Kündigung eines Schwerbehinderten das Integrationsamt zustimmen. Grundsätzlich nicht gekündigt werden dürfen, Mütter und Väter während der Elternzeit, Schwangere sowie Mitglieder des Jugend- und Betriebsrates.
Wenn Sie die Kündigung erhalten haben, beginnt eine Frist zu laufen, innerhalb derer Sie eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Hamburg einlegen können, aber wird diese sogenannte Dreiwochenfrist versäumt, ist die Kündigung wirksam.
Wir von der Hamburger Kanzlei Kronbichler sind seit über 40 Jahren erfolgreich im Arbeitsrecht tätig und vertreten gerichtlich und außergerichtlich ausschließlich Arbeitnehmer. Hier erhalten Sie einen Beratungstermin: 040-600553395.
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