Das Arbeitslosengeld
Anspruch auf Arbeitslosengeld und dessen Sperre
Prinzipiell beziehen ohne individuelles Verschulden entlassene Arbeitnehmer Arbeitslosengeld, insofern jene sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos sowie arbeitssuchend gemeldet haben sowie die dazu erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören, unter anderem, die Erfüllung einer Anwartschaftszeit, von zwölf Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung im Verlauf der zurückliegenden 30 Monate sowie der Wille und die Fähigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche auszuüben.
Dagegen sieht es ganz anders aus, wenn ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet, von sich aus kündigt oder seine Kündigung selbst zu verantworten hat, beispielsweise durch arbeitsvertragswidriges Verhalten. Zwar verspielt er damit nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld, aber er muss mit dessen Sperre rechnen und diese kann bis zu zwölf Wochen anhalten. Parallel verringert sich die Anspruchszeit deckungsgleich zur Sperrzeit und bemüht sich der Bezieher von Arbeitslosengeld nicht hinreichend um eine neue Stelle, können zusätzliche Sperrzeiten hinzukommen.
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhindern
Das Arbeitslosengeld hat die Funktion, Arbeitssuchenden für befristete Zeit zu helfen, wobei vorrangig unverschuldet in die Arbeitslosigkeit Geratenen geholfen werden soll. Wer selber kündigt, weiß von vornherein, worauf er sich einlässt und auch verhaltensbedingt Gekündigte konnten ihr Verhalten nach einer erhaltenen Abmahnung ändern.
Jedoch kann auch durch intelligentes Verhalten eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld umgangen werden. Hierzu gehört zweifelsohne, sich zeitig arbeitssuchend zu melden, wobei bei einer geringen Verspätung manchmal eine Entschuldigung ausreicht.
Jedes Mal, wenn es mit einer Entschuldigung nicht getan ist und eine Sperrzeit verhängt wird, kann der Betroffene Widerspruch einlegen. Dieser kann nur in Schriftform passieren und in diesem Rahmen dürfen auch nochmals die Gründe für die Kündigung aufgezeigt werden.
Wenn die Sperrzeit trotzdem aufrechterhalten bleibt, kann zumindest das Arbeitslosengeld II, häufig Hartz IV genannt, beantragt werden, denn dafür gibt es keine Sperrzeiten. Praktisch handelt es sich bei diesem nur um eine Grundsicherung, die ausschließlich Leistungsberechtigten zusteht.
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