Abmahnung
Die Abmahnung
Der Zweck einer Abmahnung
Abmahnungen sind ein Weg auf vertragswidriges Verhalten hinzudeuten und mit dem Edikt zu verbinden dieses von jetzt an zu unterlassen. Eine Abmahnung kann zum einen durch den Arbeitgeber oder zum anderen durch den Arbeitnehmer erteilt werden. In der Masse der Fälle mahnt jedoch der Arbeitgeber ab, wenn sich Arbeitnehmer nicht an die vertraglichen Absprachen halten, denn dann dient die Abmahnung als Disziplinarmaßnahme.
Eine Abmahnung ist dabei von anderen Disziplinarmaßnahmen, durch eine ihrer wesentlichen Eigenschaften, deutlich zu unterscheiden. In Abweichung zu Anhörung, Verwarnung und Co enthält Abmahnung, neben der Rüge- und Beweissicherungsfunktion, zusätzlich eine Warnfunktion. Diese weist ganz direkt darauf hin, dass der Abgemahnte von einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses ausgehen muss, wenn er sein vertragswidriges Verhalten nicht beendet. Achtung, bitte aufpassen: Jede Disziplinarmaßnahme, die mit einer Kündigung droht, ist arbeitsrechtlich gesehen eine Abmahnung.
Abmahnung erhalten – was nun?
Es gibt zahlreiche Arten, um auf eine Abmahnung zu reagieren. Betroffene können den Betriebsrat einschalten, einfach nichts tun, eine Gegendarstellung verfassen, um der Abmahnung zu widersprechen oder prüfen, ob ein Anspruch auf Rücknahme aus der Personalakte besteht.
Eine überhastete Reaktion sollte der Abgemahnte sich aber verkneifen, weil es weder hilfreich ist, unüberlegt zu widersprechen, noch die erhobenen Vorwürfe zu bestätigen. Dagegen kann es nicht schaden, zu zeigen, dass man sich mit den Vorwürfen auseinandersetzt.
Gelegentlich wird geraten, gegen erhaltene Abmahnungen zu klagen, dabei gibt es durchaus Fälle, in denen es klüger ist, nichts zu unternehmen. Eine zweifelsfrei zu Unrecht veranlasste Abmahnung, kann bei einem zukünftigen Prozess beim Arbeitsgericht, als Joker gezogen werden.
Wie das richtige Verhalten nach einer Abmahnung aussieht, hängt von den spezifischen Umständen ab. Empfindet der Arbeitnehmer eine Abmahnung als berechtigt, braucht er sein vertragswidriges Verhalten lediglich abzustellen. Sind die Dinge komplizierter, ist es geboten, externen Rat einzuholen – bei innerbetrieblichem Hintergrund vom Betriebsrat, in allen anderen Fällen von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.
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